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Kann ich den Schornsteinfeger von der Steuer absetzen?

25.05.2026, 15:45:00


Der Schornsteinfeger ist steuerlich absetzbar

In Deutschland kann man die Kosten für den Schornsteinfeger von der Steuer absetzen. Die Aufwendungen fallen unter die sogenannten haushaltsnahen Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG. Davon sind grundsätzlich alle in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen des Schornsteinfegers betroffen.

Welche Schornsteinfegerkosten sind steuerlich absetzbar?

Steuerlich geltend gemacht werden können sämtliche üblichen Tätigkeiten des Schornsteinfegers. Dazu zählen neben den klassischen Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten auch Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie hoheitliche Tätigkeiten. Zu Letzteren zählt auch die Feuerstättenschau, die für alle Eigentümer von Kaminen, Kaminöfen, Pelletöfen sowie anderen Feuerstätten regelmäßig Pflicht ist.

Eine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Tätigkeiten (z. B. Kehren vs. Messen) auf der Rechnung ist für das Finanzamt nicht erforderlich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von eventuellen Materialkosten getrennt ausgewiesen sind, da Materialkosten generell nicht steuerlich abzugsfähig sind.

Höhe der Steuerermäßigung

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen werden mit 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr für alle Handwerkerleistungen zusammen. Absetzbar sind dabei ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, denn Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.

Schornsteinfeger: Auch für Mieter steuerlich absetzbar

Auch Mieter können Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzen, sofern diese über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Die relevanten Beträge sind in der Regel in der jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesen. Vermieter sind verpflichtet, die entsprechenden Kosten so aufzuschlüsseln, dass eine steuerliche Geltendmachung möglich ist.

Schornsteinfeger-Rechnung von Steuer absetzen: Voraussetzungen im Überblick

  • Die Leistung wurde im eigenen Haushalt erbracht.
  • Eine Rechnung liegt vor, auf der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von eventuellen Materialkosten ausgewiesen sind.
  • Die Zahlung erfolgte unbar, also per Überweisung oder Kartenzahlung.
  • Die Eintragung erfolgt in der Einkommensteuererklärung unter haushaltsnahen Handwerkerleistungen.
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