EN 12815: Norm für Herde mit festen Brennstoffen
06.08.2020, 12:15:00
Die EN 12815 ist eine europäische Produktnorm für handbeschickte häusliche Herde, die mit festen Brennstoffen befeuert werden. In Deutschland gilt sie als DIN EN 12815 und betrifft beispielsweise Küchenöfen und Holzherde, die hauptsächlich zum Kochen dienen und den Raum zusätzlich heizen. Die Norm legt Anforderungen an Bauart, Sicherheit, Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung fest. Außerdem beschreibt sie die Prüfverfahren, nach denen Wirkungsgrad und Emissionen gemessen werden.
EN 12815 und EN 16510
Für neue Herde, die auf den Markt kommen, gilt seit dem 9. November 2025 statt der EN 12815 die EN 16510-2-3. Sie wird zusammen mit der EN 16510-1 angewendet, die allgemeine Anforderungen enthält. Diese Normen sind die Grundlage für die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung. Mechanisch mit Holzpellets beschickte Herde fallen unter die EN 16510-2-6. Nach einer Übergangslösung der notifizierten Stellen können Hersteller bis zum 9. November 2027 die Leistungserklärung nach EN 16510 unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig auf frühere Prüfdaten stützen.
Bestehende, nach EN 12815 geprüfte Geräte bleiben davon unberührt. Die Norm bleibt relevant, weil viele bereits in Verkehr gebrachte und betriebene Herde nach ihr geprüft sind. Außerdem verweist die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) weiterhin auf sie.
Norm und gesetzliche Grenzwerte
Die EN 12815 legt keine gesetzlichen Emissionsgrenzwerte fest. Sie regelt jedoch, wie Herde geprüft werden. In Deutschland stehen die Grenzwerte in der 1. BImSchV, deren Anlage 4 für Herde auf die DIN EN 12815 in der Ausgabe von September 2005 verweist. Auf EU-Ebene gelten seit dem 1. Januar 2022 auch für Herde zusätzlich die Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1185.
Grenzwerte nach 1. BImSchV
Welche Grenzwerte für Herde und Heizungsherde gelten, hängt davon ab, wann die Feuerstätte errichtet wurde.
| Kennwert | Stufe 1: errichtet vom 22.03.2010 bis 31.12.2014 | Stufe 2: errichtet nach dem 31.12.2014 |
|---|---|---|
| Kohlenmonoxid (CO)* | Herde: 3,0 g/m3 Heizungsherde: 3,5 g/m3 | 1,5 g/m3 |
| Staub* | 0,075 g/m3 | 0,04 g/m3 |
| Mindestwirkungsgrad | Herde: 70 % Heizungsherde: 75 % | Herde: 70 % Heizungsherde: 75 % |
* Die Emissionsgrenzwerte für CO und Staub beziehen sich auf das trockene Abgas im Normzustand bei einem Sauerstoffgehalt von 13 %.
Für Feuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten nach § 26 der 1. BImSchV Grenzwerte für Altanlagen: 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid. Die Fristen für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme sind am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Ausgenommen sind unter anderem nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt.
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Nachweis der Einhaltung
Herde mit festen Brennstoffen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nach § 4 Abs. 3 der 1. BImSchV nur betrieben werden, wenn eine Typprüfung des Herstellers vorliegt. Diese Typprüfung muss belegen, dass die Grenzwerte und der Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 unter Prüfbedingungen eingehalten werden. Die Typprüfung gilt jeweils für eine Feuerstättenart und nicht für das einzelne eingebaute Gerät. Durchgeführt wird sie von benannten Prüfstellen nach den in Anlage 4 genannten Verfahren, bei Herden nach der DIN EN 12815.
Quellen:
Einbaukamine
freistehende Öfen
alternative Brennstoffe
Schornsteinsysteme
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